Auf den Seiten der Juso Hochschulgruppe Mannheim wird der RCDS beschuldigt ein undemokratisches Wahlsystem zu fordern. Diese Vorwürfe wiegen schwer und sind zu dem unwahr. Der RCDS hat sich schon immer für eine stärkere Transparenz im AStA und wirklich mehr Mitbestimmung eingesetzt. Der RCDS steht durch die Einbindung in ein freiheitlich-demokratisches Grundwertesystem fest zur Demokratie. Wir wollen keinen Sozialismus, für den die Jungsozialisten aber nachwievor eintreten.
Unsere Vorschläge bezüglich des Wahlsystems für die Uni Mannheim sind:
1. Zeitpunkt der Wahlen
Mehr Wahltage und längere Öffnungszeiten der Wahllokale
2. Wahlvorschläge
Größere Listen mit mehr Bewerbern auf einer Wahlliste
3. Wahlverhältnis
Nur noch eine Stimme und damit mehr Gewicht für seine Meinung, anstatt panaschieren und kommulieren
4. Wahlräume
Bessere Zugänglichkeit, Beschilderung und Erreichbarkeit der Wahlräume und damit mehr Platz für die Demokratie an unserer Universität
5. Abstimmung
Ermöglichung von einer Stimmabgabe im Internet, die wie z.B. in Groß-Britannien möglich ist und in vielen anderen Ländern schon getestet wurde.
Die Gegenseite unterstellt dem RCDS anscheinend böse Absichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Online-Wahl „nicht mit den Grundsätzen einer demokratischen Wahl vereinbar“ wären. Die Jusos verweisen dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht am 3. März 2009. [1]
Es heißt im Urteil, dass
· Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
· Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Prof. Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Senats betonte bei der Urteilsverkündung: „Der Tenor der Entscheidung solle aber nicht dazu verleiten zu meinen, das Bundesverfassungsgericht sei technikfeindlich und verkenne die Herausforderungen und Möglichkeiten des digitalen Zeitalters.“ Nach Auffassung des Gerichts sei der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, durchaus möglich. Voßkuhle verwies in diesem Zusammenhang explizit auf Möglichkeiten zur parallelen unabhängigen Erfassung und Zählung der Stimmen durch einen Voter Verified Paper Trail, Stimmzettelscanner oder den digitalen Wahlstift. Auch Internetwahlen habe das Gericht in dieser Entscheidung "nicht etwa einen endgültigen Riegel vorgeschoben", erklärte er.
Zugleich aber nannte er als Voraussetzung für den Einsatz elektronischer Wahlgeräte "die Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl", dem das Gericht zentrale Bedeutung für die demokratische Willensbildung beimesse. Dieser Grundsatz setze insbesondere voraus, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger "zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis" überprüft und nachvollzogen werden können.
Die Richter schlossen somit die Online-Wahl nicht grundsätzlich aus. Den RCDS darauf hin als undemokratisch zu bezeichnen ist unfair und ein schweres Foul.

